Herzlich Willkommen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) & Bundesfreiwilligendienst (BFD)
Wir vom Landesverband der Lebenshilfe begleiten Dich während Deiner Zeit im Freiwilligendienst.
Wir sind für die Organisation und Durchführung Deiner Seminare (Bildungstage) zuständig und besuchen Dich in Deiner Einsatzstelle.
Wir unterstützen Dich bei Fragen oder Problemen im Freiwilligendienst.
Die Seminare sind ein wichtiger Bestandteil des Freiwilligendienstes und sind verpflichtend.
Wir kommunizieren mit Dir per E-Mail.
Du bekommst die Seminartermine und die Einladung zum Seminar immer per E-Mail.
Hast Du Fragen zu deinem Freiwilligendienst und den Seminaren?
Dann melde Dich bei den Seminarleitungen (Kontakt siehe unten).
Auf dieser Seite findest Du wichtige Informationen zum FSJ & BFD.
Bitte schau Dir alle Unterlagen genau an.
Das sind die Seminarleitungen (Bildungsreferent*innen)
Bildungsreferentin, Büro Leichte Sprache
Bildungsreferent
Bildungsreferent
Bildungsreferentin, Büro Leichte Sprache
Bildungsreferentin
In Elternzeit
Bildungsreferentin
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In den folgenden Auflistung findest du alles rund um das Thema Freiwilligendienst. Du kannst auch oben in der Suche nach Stichwörtern filtern.
A
Altersgrenze
Einen Freiwilligendienst kann jeder machen, egal welchen Schulabschluss Du hast, solange die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.
Beim BFD gibt es keine Altersgrenze.
Beim FSJ musst Du jünger als 27 Jahre alt sein.
Anleitung
Eine Anleitung ist Deine offizielle Ansprechperson bei Fragen oder Problemen und begleitet Dich für die Zeit Deines Freiwilligendienstes. Deine Einsatzstelle muss eine Fachkraft für Deine Anleitung zur Verfügung stellen. Diese Fachkraft arbeitet in der gleichen Gruppe oder im gleichen Bereich wie Du. Die Anleitung ist unter anderem für Deine Einarbeitung zuständig. Die Anleitung achtet darauf, dass Du bei Teambesprechungen dabei bist oder darüber informiert wirst, was dort besprochen wird.
Eine Anleitung hat die Aufgabe offizielle Gespräche mit Dir durchzuführen. Bei einem 12-monatigen Dienst finden mindestens 4 Anleitungsgespräche statt, die zu dokumentieren sind. Hier können verschiedene Themen aufgegriffen werden, z.B. erlebte Situationen, persönliches Befinden, Probleme, fachspezifische Themeninhalte, offene Fragen oder Aufgabenverteilung. Außerdem ist das gegenseitige Feedback zentraler Bestandteil der Gespräche. Für diese Gespräche gibt es einen Gesprächsleitfaden. Zwischen der Anleitung und dem Landesverband als Träger findet eine enge Zusammenarbeit statt.
Arbeitsbereiche
Die Arbeitsbereiche im Freiwilligendienst ergeben sich für den BFD aus dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und für das FSJ aus dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (§ 3 JFDG).
Du machst überwiegend praktische Hilfstätigkeiten, die an bestimmten Lernzielen orientiert sind und in gemeinwohlorientierten Einrichtungen durchgeführt werden. Die Hilfstätigkeiten sind angepasst an Dein Alter und Deine persönlichen Fähigkeiten.
In der Behindertenhilfe gibt es je nach Einrichtungen unterschiedliche Einsatzgebiete, wie Tagesstätten, Wohnheime und Wohngemeinschaften, Werk- und Förderbereiche, Offene Hilfen, Frühförderung, Kindergärten und Schulen.
Arbeitslosengeld
Wenn Du einen Freiwilligendienst von mindestens zwölf Monaten leistest, hast Du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Freiwilligen Sozialen Jahres oder Bundesfreiwilligendienst zahlt Deine Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Für Bezieher*innen von Bürgergeld (-→ Bürgergeld).
Du musst Dich spätestens 3 Monate vor Ende Deines Freiwilligendienstes arbeitssuchend melden, wenn Du für nach Deinem Freiwilligendienst noch keine Ausbildung oder Arbeit gefunden hast.
Dies muss gem. § 37 b SGB III bei der Agentur für Arbeit persönlich gemeldet werden.
Arbeitsmarktneutralität
Eine wichtige Voraussetzung für den Freiwilligendienst ist die Arbeitsmarktneutralität. Du darfst als Freiwillige*r nur unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten übernehmen und keine hauptamtlichen (festangestellten) Kräfte ersetzen. Das nennt man auch: Hilfstätigkeit. Als Freiwillige*r hast Du eine helfende Funktion und darfst nur als zusätzliche Kraft eingeplant werden. Dein Einsatz als Freiwillige*r darf nicht dazu führen, dass keine hauptamtlichen Kräfte (Mitarbeiter*innen) eingestellt oder Fachkräfte gekündigt werden. Im FSJ wird die Arbeitsmarktneutralität vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg über die „Mindestqualitätsstandards zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres“ vorgegeben.
Arbeitsmedizinische Untersuchung
Von der Einsatzstelle sind die ggf. notwendigen ärztlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen und die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitszeit
Deine Arbeitszeit hängt von der Arbeitszeit Deiner Einsatzstelle ab. Grundsätzlich arbeitest Du in Deinem Freiwilligendienst den ganzen Tag. Wenn Du unter 18 Jahre alt bist, gelten für Dich die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Du darfst zum Beispiel nicht nachts arbeiten, hast mehr Urlaubstage sowie längere Pausenzeiten. Die Zeit, die Du auf Seminaren verbringst, zählt auch als Arbeit. Die Jahresplanung und die Überprüfung Deiner geleisteten Stunden macht Deine Anleitung.
Du hast die Möglichkeit, im FSJ und BFD nach Absprache mit Deiner Einsatzstelle und dem Träger (Landesverband der Lebenshilfe) auch in Teilzeit zu arbeiten. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht jedoch nicht, und Du musst mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dein Taschengeld wird anteilig gekürzt, aber die Anzahl der Bildungstage bleibt gleich. Beim Programm ‚FSJ an Schulen‘ des Kultusministeriums gilt diese Regelung nicht – hier musst Du in Vollzeit arbeiten.
Bitte kläre unbedingt im Voraus mit Deiner Hochschule oder dem Ausbildungsträger, ob Dein Dienst für die Fachhochschulreife oder als Praktikum für Ausbildungen angerechnet werden kann.
Ausländische Freiwillige (Incoming)
Auch Freiwillige aus dem Ausland (sog. Incomer) können ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Du einen Aufenthaltstitel hast, mit Erlaubnis zur Ausübung eines Freiwilligendienstes. Nähere Informationen findest Du in unserer Handreichung für Freiwillige aus dem Ausland. Diese kannst Du von den Bildungsreferent*innen bekommen.
Ausweis
Wenn Du einen Freiwilligendienst machst, erhältst Du einen Freiwilligen-Ausweis. Mit diesem Ausweis kannst Du verschiedene Ermäßigungen erhalten, in der Regel im öffentlichen Nahverkehr oder in Museen. Eine Übersicht zu den Ermäßigungen findest Du auf folgender Website: www.für-freiwillige.de
B
Berufsschulpflicht
Berufsschulpflicht ist die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule nach Verlassen einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ende des 18. Lebensjahrs. Das bedeutet: nach Deinem Schulabschluss musst Du zur Berufsschule gehen, bis Du 18 Jahre alt bist. Wenn Du nach der Schule einen Freiwilligendienst machst, wird die Berufsschulpflicht in Baden-Württemberg ausgesetzt. Bei Bedarf musst Du bei der Berufsschule eine Bescheinigung vorlegen in der bestätigt wird, dass Du aktuell einen Freiwilligendienst machst. Diese Bescheinigung kannst Du bei uns als Träger (Landesverband der Lebenshilfe) anfordern.
Bescheinigung über den Freiwilligendienst
Wenn Dein Freiwilligendienst zu Ende ist, bekommst Du eine offizielle Bescheinigung von uns als Träger (Landesverband der Lebenshilfe). Im FSJ werden darüber hinaus Zertifikate vom Sozialministerium Baden-Württemberg als besondere Anerkennung ausgestellt.
Für die Bewerbung an Hochschulen kannst Du vor dem Ende Deines Freiwilligendienstes eine vorläufige Bescheinigung beim Träger beantragen. Mit dieser vorläufigen Bescheinigung kannst Du im Bewerbungsverfahren der Hochschulen Punkte angerechnet bekommen.
BFD über 27 Jahren
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist für Dich offen, wenn Du Deine freie Zeit sinnvoll nutzen möchtest und am ersten Tag des Dienstbeginns 27 Jahre oder älter bist. Das ist ideal für Arbeitssuchende, Rentner*innen und Arbeitnehmende, die eine Auszeit nehmen oder sich beruflich neu orientieren wollen. Du kannst in Absprache mit Deiner Einsatzstelle auch einen Freiwilligendienst in Teilzeit mit mindestens 20,1 Stunden pro Woche machen. Bei einem 12-monatigen Dienst absolvierst Du im BFD Ü27 nur 12 Bildungstage. Sieben Bildungstage bietet der Träger als Tagesseminare an, die restlichen Bildungstage werden individuell in Absprache mit den zuständigen Bildungsreferentinnen gestaltet. Der BFD ist rechtlich im Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) geregelt.
Bildungsreferent*innen
Bildungsreferent*in ist die Berufsbezeichnung für Mitarbeiter*innen im Freiwilligendienst. Sie führen Seminare als Seminarleitung (→ Bildungstage / Seminare) durch und sind zuständig für bestimmte Einsatzstellen. Sie besuchen ihre Einsatzstellen und Freiwillige bei sogenannten Einsatzstellenbesuchen (→ Einsatzstellenbesuche).
Bildungstage / Seminare
Wer einen Freiwilligendienst macht, muss an Seminaren (Bildungstagen) teilnehmen. Das schreibt das Gesetz vor. Die Seminare finden überwiegend in Präsenz mit Übernachtung statt. Zudem gibt es auch Seminare, die digital (online) stattfinden. Alle Seminare gelten als Arbeitszeit und werden pro Tag mit den Arbeitsstunden eines vollen Arbeitstages angerechnet. Die Bildungstage dienen dazu, sich über Erfahrungen aus der Einsatzstelle auszutauschen und über soziale Themen zu sprechen.
Theoretisches Wissen über Krankheitsbilder und Behinderungsarten, Selbsterfahrungseinheiten und Inklusion sind Inhalte der Seminare aber auch politische, soziale und gesellschaftskritische Themen. Weitere wichtige Aspekte der Seminare sind: die Berufsorientierung und die Entwicklung der sozialen und persönlichen Kompetenzen. Alle Freiwilligen sind hier aufgefordert eigene Ideen in die Seminare einzubringen und sich aktiv an der Gestaltung zu beteiligen.
Die Seminare gelten als Arbeitszeit und es ist nicht möglich in dieser Zeit Urlaub zu nehmen. Freistellungen vom Seminar oder der Wechsel in eine andere Seminargruppe sind nur in absoluten Ausnahmefällen mit vorheriger Absprache und Genehmigung durch den Träger möglich. Die genauen Seminartermine erhältst Du als Freiwilliger und Deine Einsatzstellen zu Beginn Deines Freiwilligendienstes. Du erhältst eine E-Mail, mit allen wichtigen Informationen und Terminen. Die Einsatzstellen erhalten die Seminartermine in ebenfalls digital. Du als Freiwillige*r bist verpflichtet die Seminartermine an Deine Einsatzstelle weiterzugeben.
Die Anzahl Deiner Bildungstage ist abhängig von Deiner Vertragsdauer. Wenn Du 12 Monate Freiwilligendienst machst, sind insgesamt 25 Bildungstage Pflicht. Machst Du Deinen Freiwilligendienst länger als 12 Monate steigt die Anzahl der Bildungstage. Machst Du Deinen Freiwilligendienst kürzer als 12 Monate kann sich die Anzahl der Bildungstage verringern. In beiden Fällen ist eine Rücksprache mit uns als Träger erforderlich. Je nach Länge Deines Freiwilligendienstes kann es sein, dass Du sogenannte internen Bildungstage machen musst (→ interne Bildungstage).
Im Bundesfreiwilligendienst (BFD) gibt es fünf Seminartage, an denen Du Dich mit politischer Bildung beschäftigst. Diese Seminartage finden in einem Bildungszentrum des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben statt.
Im Bundesfreiwilligendienst für Freiwillige über 27 Jahre (BFDü27) nimmst Du in angemessenem Umfang an den Bildungstagen teil. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat festgelegt, dass Du mindestens an einem Bildungstag pro Dienstmonat teilnehmen musst. Wenn Dein Bundesfreiwilligendienst 12 Monate dauert, bedeutet das, dass Du insgesamt 12 Bildungstage absolvieren musst. Selbst wenn Du Deinen Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit machst, nimmst Du trotzdem an allen Bildungstagen teil.
Botschafter*innenseminar
Du hast die Möglichkeit, zum*r Botschafter*in für den Freiwilligendienst zu werden. Aus jeder Seminargruppe werden zwei bis drei Botschafter*innen gewählt. Die Botschafter*innen besuchen ein dreitägiges Seminar in dem es um Werbung für den Freiwilligendienst geht.
Die Botschafter*innen vertreten die Freiwilligen und ihre Seminargruppen. Dabei liegt der Schwerpunkt in diesem Seminar auf Themen wie: Rhetorik, Vertretung des Freiwilligendienstes nach Außen und Wertschätzung.
Bürgergeld
Wenn Du Bürgergeld erhältst und Du noch nicht 25 Jahre alt bist, kannst Du jederzeit ein FSJ oder ein BFD machen. Wenn Du älter als 25 Jahre bist und eines dieser Freiwilligendienste absolvieren möchtest, ist es zwar vorrangig, dass Du danach eine nachhaltige Arbeitsstelle findest. Aber auch wenn Du älter bist, kannst Du einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) machen. Ein BFD könnte Dir dabei helfen, Dich auf zukünftige Arbeit vorzubereiten. Ob das für Dich passt, solltest Du individuell besprechen.
Wenn Du Bürgergeld bekommst und ein FSJ oder BFD machst, gibt es einen Freibetrag für Dein Taschengeld. Die Höhe dieses Freibetrags hängt davon ab, wie alt Du bist.
D
Datenschutz
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen Deine persönlichen Informationen verwenden, wenn Du damit einverstanden bist und es für den Freiwilligendienst nötig ist. Geregelt wird der Datenschutz in der Vereinbarung zum Freiwilligendienst. Grundsätzlich gelten die Datenschutzrichtlinien des Trägers (Landesverband der Lebenshilfe). Nähere Erläuterungen findest Du in Deiner Freiwilligendienst-Vereinbarung.
Dauer
Die Dauer eines Freiwilligendienstes wird in der Vereinbarung festgelegt. Ein Freiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von 12 Monaten geleistet. Der Freiwilligendienst geht mindestens 6 Monate, höchstens 18 Monate.
Du möchtest deinen Freiwilligendienst verlängern? Dann sprich mit deiner Einsatzstelle.
Dienstbefreiung
Eine Befreiung vom Dienst ist aus wichtigen persönlichen und/oder familiären Gründen durch die Einsatzstelle möglich. Grundsätzlich sollten Deine persönlichen Anliegen außerhalb der Dienstzeit erledigt werden. Aus wichtigem Grund (z.B. notwendige Arztbesuche, Behördengänge, Hospitationen, usw.) kann Dein*e Vorgesetzte*r Ausnahmen machen und Dich von der Arbeit freistellen.
Eine Befreiung vom Dienst während der Seminarzeit ist aufgrund § 5 Absatz 2 JFDG im FSJ und aufgrund von § 4 Absatz 3 BFDG im BFD grundsätzlich nicht möglich.
Für Bewerbungsgespräche kannst Du im Laufe Deines Dienstes für mindestens drei Tage freigestellt werden. Bei Befreiungen vom Dienst erhältst Du weiterhin Dein Taschengeld.
Wenn Du bereits einige Tage vom Dienst befreit wurdest, kann Dir in Ausnahmefällen und nur in Absprache mit dem Träger und Dir unbezahlter Urlaub gewährt werden. Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge muss auch für den unbezahlten Urlaub geleistet werden.
Auch unbezahlter Urlaub ist aufgrund § 4 Absatz 3 BFDG während der Seminarzeit grundsätzlich nicht möglich.
Dienstfahrt
Eine Dienstfahrt ist, wenn Du aus arbeitsmäßigen Gründen irgendwohin fahren musst, wo Du normalerweise nicht arbeitest. Die Kosten dafür werden von Deiner Arbeitsstelle bezahlt. Wenn Du mit dem Auto Dienstfahrten machen sollst, muss Deine Einsatzstelle vorher prüfen, ob Du einen gültigen Führerschein hast und gut genug fahren kannst. Auch muss gecheckt werden, ob Dein Auto in gutem Zustand ist. Bevor Du Dein eigenes Auto benutzt, musst Du sicherstellen, dass Du genug Versicherungsschutz von Deiner Arbeitsstelle hast. Privatautos sollten nur in seltenen Fällen für die Arbeit genutzt werden. Jede Fahrt zu Seminaren oder Veranstaltungen des Trägers (Landesverband der Lebenshilfe) zählt als Dienstfahrt für Dich.
E
Einarbeitung
Wenn Du mit Deinem Freiwilligendienst startest, zeigen Dir die Leute an Deinem Arbeitsplatz, wie alles funktioniert. Das nennt man auch Einarbeitung. Die Einarbeitung übernimmt Deine Anleitung. Sie erklärt Dir, was Du wissen musst. Du lernst, wie Deine Aufgaben aussehen und wie alles in der Einsatzstelle läuft.
Einladungen
Bevor Du zu einem Seminar gehst, bekommst Du eine offizielle Einladung. Die Einladung wird Dir etwa 2-4 Wochen vor dem Seminar per Mail zugeschickt. In der Einladung steht, wo das Seminar stattfindet, wann es ist und was Du mitbringen sollst. Auch die Kontaktdaten der Seminarleitung sind drin.
Einsatzfelder
Wenn Du einen Freiwilligendienst machst, hilfst Du in Einrichtungen mit, die der Gesellschaft nützen. Das kann in Plätzen für Kinder und Jugendliche sein, wo sie lernen und Spaß haben, oder auch in Pflegeheimen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Du könntest auch in der Kulturpflege, beim Sport, in der Umweltschutzarbeit oder in Notfällen mithelfen. Alles in allem tust Du praktische Dinge, die anderen Menschen und der Umwelt helfen.
Einsatzstellenbesuche
Während Deiner Zeit als Freiwillige*r wirst Du durch den Landesverband als Träger vor allem während den Seminaren und bei den Einsatzstellenbesuchen begleitet. Diese Besuche finden in der Regel zweimal im Freiwilligenjahr statt. Jede*r Bildungsreferent*in hat seine*ihre bestimmten Einsatzstellen (Lebenshilfe-Einrichtungen), die besucht werden. Das Ziel der Besuche ist, dass ein Austausch mit den Freiwilligen in der Einsatzstelle und den Anleitungen stattfindet. Zudem können die Bildungsreferent*innen die Anleitungen und Freiwilligen vor Ort bei Fragen oder Anliegen beraten und unterstützen.
Ende
Dein Freiwilligendienst endet, wenn die Zeit, die im Vertrag steht, vorbei ist. Du musst nicht extra kündigen.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Wenn Du krank wirst, bekommst Du Taschengeld und Sachbezüge, mindestens sechs Wochen lang weiter bezahlt, ab dem ersten Tag Deiner Krankheit. Aber Du bekommst es nicht länger als die Zeit, die du als Freiwillige*r arbeiten würdest (Vertragsdauer). Die Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten hier nicht.
F
Fachhochschulreife
Fachhochschulreifeverordnung Gymnasien – FHSRGymVO
In Baden-Württemberg gibt es eine Möglichkeit, die Fachhochschulreife zu bekommen, wenn Du einen Freiwilligendienst machst. Das bedeutet, wenn Du ein Gymnasium der Normalform, Aufbaugymnasium im Heim, berufliches Gymnasium, Kolleg, staatlich anerkanntes Abendgymnasium oder das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg besucht hast und nach Abschluss des zweiten Halbjahres der ersten Jahrgangsstufe des Kurssystems, der Klasse III oder am Deutsch-Französischen Gymnasium der Klasse 11 (Première) die Schule ohne allgemeine Hochschulreife verlässt, erwirbst Du das Zeugnis der Fachhochschulreife, wenn
- Du die erforderlichen Schulnoten nach § 2 FHSRGymVO (schulischer Teil der Fachhochschulreife) erbracht hast und
- praktische Leistungen nach § 3 FHSRGymVO (berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife) nachgewiesen sind.
Die praktischen Erfahrungen (berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife) kannst Du während Deines Freiwilligendienstes in den Einsatzstellen sammeln. Wichtig ist, dass Du vorher mit Deiner Schule sprichst, denn die stellt Dir Dein Fachhochschulzeugnis aus (§ 4 FHSRGymVO). Vor Deinem Freiwilligendienst muss die Schule mit Deiner Einsatzstelle eine Praxisplanung aufstellen, in der steht, was Du in Deinem Freiwilligendienst lernen musst. Diese Art der Fachhochschulreife wird nicht von allen Fachhochschulen in anderen Bundesländern anerkannt, deshalb ist es wichtig, das vorher zu überprüfen.
Fahrtkosten
Deine Einsatzstelle bezahlt die Fahrtkosten für Deine Fahrten zu den Seminaren. Sie können dies entweder als einen festen Betrag im Monat tun oder Dir die Kosten für jedes Seminar einzeln erstatten. Als Nachweis für die Fahrtkosten benötigt Deine Einsatzstelle die Fahrscheine oder Tickets. Diese sollst Du nach dem Seminar in Deiner Einsatzstelle abgeben. Manchmal bieten die Einsatzstellen an, einen Teil Deines Taschengeldes nicht in Bargeld auszuzahlen, sondern in Dingen wie einer BahnCard oder einem Ticket für öffentliche Verkehrsmittel. Du bekommst auch Rabatte, wenn Du Busse oder Züge nimmst, während Du Deinen Freiwilligendienst machst.
Feiertag
Manchmal kann es passieren, dass während der Seminarwoche ein Feiertag ist, besonders wenn Du an einem Ferienseminar teilnimmst. An diesem Feiertag findet das Seminar trotzdem statt. Aber keine Sorge, Deine Einsatzstelle muss Dir an einem anderen Tag frei geben, um den Feiertag auszugleichen. Diesen freien Tag musst Du mit Deiner Arbeitsstelle abstimmen.
Fotos
Während der Seminare werden Bilder von Dir und den anderen Freiwilligen gemacht, wie Gruppenfotos und Fotos von Aktivitäten. Diese Fotos sind dazu da, um Deine Erlebnisse und Erinnerungen während Deines Freiwilligendienstes festzuhalten. Aber wichtig: Du darfst diese Fotos nicht auf sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder in Chats wie WhatsApp teilen. Sie sind nur für Dich, um Dich an Deine Zeit zu erinnern. Der Träger (Landesverband der Lebenshilfe) kann die Fotos für Werbung nutzen, wenn Du dazu Deine Zustimmung gegeben hast (siehe Einwilligungserklärung in der Vereinbarung).
Freistellung als Jugendleiter*in
Laut einem Gesetz, das dazu da ist, das Ehrenamt in der Jugendarbeit zu unterstützen (JArbEhrStärkG BW), können Freiwillige innerhalb eines Jahres bis zu zehn Tage frei nehmen. Zum Beispiel, wenn sie bei Aktivitäten wie Zeltlagern oder Treffen in Jugendherbergen und ähnlichen Orten helfen, wo Kinder und Jugendliche betreut werden. Du bekommst in dieser Zeit keine Bezahlung, es sei denn, Deine Einsatzstelle entscheidet anders. Wenn Du als Jugendleiter*in freigestellt werden möchtest, solltest Du mindestens einen Monat vorher einen Antrag bei Deiner Einsatzstelle stellen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden weiter bezahlt.
FSJ an Schulen
Das FSJ an Schulen ist ein gefördertes Format des Kultusministeriums. Die Tätigkeiten der freiwilligen Person müssen im innerschulischen Bereich liegen, das FSJ kann nur in Vollzeit und innerhalb des Schuljahres absolviert werden. Im Unterschied zum regulären FSJ werden die Taschengelder und Bezüge über den Landesverband ausbezahlt.
Führungszeugnis
Wenn Du an einem Freiwilligendienst teilnimmst, musst Du keine Gebühr zahlen, um ein Führungszeugnis für diesen Dienst zu bekommen. Aber Du musst zuerst zur Meldebehörde gehen und beantragen, dass Du von dieser Gebühr befreit wirst. Die Meldebehörde schickt dann Deinen Antrag an das Bundesamt für Justiz, die darüber entscheidet. Du brauchst eine Bescheinigung von Deiner Einsatzstelle, um den Antrag zu stellen. In dem Antrag musst Du angeben, dass Du den Freiwilligendienst machst. Es kann sein, dass Deine Einsatzstelle vor dem Beginn Deines Freiwilligendienstes ein erweitertes Führungszeugnis von Dir sehen möchte. Wenn dabei Kosten entstehen, muss Deine Einsatzstelle diese bezahlen.
G
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für das FSJ ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG). Es ist im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/jfdg/ einsehbar.
Gesetzliche Grundlage für den BFD ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz. Im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/bfdg/ einsehbar.
Weitere gesetzliche Grundlagen:
Jugendarbeitsschutzgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/
Arbeitsschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
Jugendschutzgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/
I
Inklusion
Der Freiwilligendienst ist für ALLE interessierten Menschen. Es können sich auch Menschen mit körperlicher, geistiger und psychischer Behinderung oder Einschränkung bewerben. Wir beraten gerne, unterstützen und klären offene Fragen.
Interne Bildungstage
Interne Bildungstage sind Bildungstage, die in der Einsatzstelle gemacht werden. Interne Bildungstage können in oder außerhalb der Einsatzstelle gemacht werden. Du kannst z.B. in anderen Bereichen der Einsatzstelle hospitieren, d.h. reinschnuppern oder auch in anderen Organisationen, die nicht zu Deiner Einsatzstelle gehören. Interne Bildungstage helfen bei der Berufsorientierung, Bildung und Schulung von Freiwilligen. Ein interner Bildungstag muss mindestens 6 Zeitstunden lang sein. Es können z.B. Einführungs-/ Abschlusstage oder interne Fortbildungen (Epilepsie, Autismus etc.) als interne Bildungstage angerechnet werden. Eine weitere Möglichkeit sind Hospitationen zur Berufsorientierung. Diese können in anderen Bereichen der Einsatzstelle oder in externen Organisationen erfolgen. Du bist, in Absprache mit Deiner Anleitung, für die Planung und Durchführung der internen Bildungstage zuständig. Nachdem Du interne Bildungstage gemacht hast, ist es wichtig, dass Du Deiner Seminarleitung oder dem Träger (Landesverband der Lebenshilfe) einen Nachweis über die Durchführung der internen Bildungstage schickst. Dafür gibt es ein Formular. In diesem Formular sollten Datum, Dauer und Bereich der abgeleisteten internen Bildungstage stehen. Deine Einsatzstelle muss den Nachweis unterschreiben. Wenn Du eine externe Hospitation (außerhalb der Lebenshilfe) machen möchtest, ist das auch möglich. Es ist wichtig, dass Du das externe Unternehmen/die Organisation fragst, ob es eine Betriebshaftpflichtversicherung für Dich gibt. Du musst während der externen Hospitation über deren Betriebshaftpflicht versichert werden.
J
Jugendarbeitsschutzgesetz
Wenn Du unter 18 Jahren alt bist, gibt es Regeln, die Du beachten musst. Nach dem JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) darfst Du zum Beispiel nicht mehr als acht Stunden pro Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Du darfst nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Außerdem müssen Pausen eingeplant werden: Wenn Du länger als viereinhalb Stunden arbeitest, brauchst Du 30 Minuten Pause. Wenn Du länger als sechs Stunden arbeitest, sind es 60 Minuten Pause. Wenn Du in Schichten arbeitest, darf Deine Arbeitszeit, inklusive Pausen, nicht länger als zehn Stunden sein. In Betrieben, die in verschiedenen Schichten arbeiten, darfst Du bis 23 Uhr arbeiten, wenn Du zwischen 16 und 18 Jahre alt bist. An Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) darfst Du nach 14 Uhr nicht mehr arbeiten. Weitere Regeln findest Du im Jugendarbeitsschutzgesetz.
K
Kindergeld
Wenn Du jünger als 25 Jahre alt bist und einen Freiwilligendienst machst, können Deine Eltern während Deines Freiwilligendienstes Kindergeld bekommen oder Steuervergünstigungen.
Kompetenzseminar
Das Kompetenzseminar ist Teil der 25 Bildungstage und geht in der Regel drei Tage. Das Seminar hilft Dir dabei, Deine Persönlichkeit weiterzuentwickeln, Dir über Berufsmöglichkeiten klar zu werden oder Fähigkeiten zu lernen, die Dir in Deiner Einsatzstelle helfen. Du kannst selbst wählen, welches Seminar Du machen möchtest. Am Anfang Deines Freiwilligendienstes bekommst Du eine E-Mail mit Informationen zu deinem Freiwilligendienst. In dieser E-Mail (oder am Willkommenstag) erhältst Du eine Übersicht mit den verschieden Kompetenzseminaren zur Auswahl. Du wählst ein Kompetenzseminar, das Du besuchen möchtest und schickst Deine Wahl an Deine Seminarleitung. Nach der Anmeldung erhält Deine Einsatzstelle eine Terminbestätigung. Zusätzlich erhältst Du etwa zwei bis vier Wochen vor dem Kompetenzseminar eine Einladung mit allen Informationen. In der Regel besuchen nur Freiwillige im FSJ ein Kompetenzseminar.
Konflikte
Kommt es zwischen Dir und Deiner Einsatzstelle zu einem Konflikt, muss der Träger (Landesverband der Lebenshilfe) bzw. der*die zuständige Bildungsreferent*in (Seminarleitung) informiert werden. Sie*Er kann bei der Vermittlung des Konflikts helfen und gegebenenfalls Hilfestellung bei einer Lösung geben.
Krankenversicherung
Während Deines Freiwilligendienstes bist Du grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge dafür übernimmt Deine Einsatzstelle und zahlt sie an die Krankenkasse. Wenn Du vorher in einer Familienversicherung warst, wird diese während Deiner Freiwilligendienst-Zeit pausiert. Danach kannst Du sie wieder nutzen, zum Beispiel wenn Du eine Ausbildung beginnst, zur Schule gehst oder studierst.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch für Personen, die vor dem Freiwilligendienst privat versichert waren. Du musst Deine private Versicherung darüber informieren, dass Du sie während des Freiwilligendienstes pausierst.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn Du über 55 Jahre alt bist und in den letzten fünf Jahren mindestens die Hälfte der Zeit nicht gesetzlich versichert warst oder von der Versicherungspflicht befreit warst, bist Du im BFD nicht automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (§ 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bedeutet nicht automatisch, dass Du von der Versicherungspflicht befreit bist. Wenn Du eine gesetzliche Altersrente beziehst und einen BFD machst, musst Du in der Regel weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Weitere Informationen zur Krankenversicherung im Bundesfreiwilligendienst findest Du auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmg.bund.de/krankenversicherung/versicherte/freiwillige-im-bundesfreiwilligendienst.html).
Krankheit
Wenn Du krank bist, musst Du das Deiner Einsatzstelle sofort sagen. Die genauen Regeln stehen in der Vereinbarung mit Deiner Einsatzstelle, die Du unterschrieben hast. Wenn Du an einem Seminartag oder Bildungstag krank bist, musst Du auch Deiner Seminarleitung Bescheid sagen. Außerdem musst Du gleich am ersten Tag Deiner Krankheit eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) abgeben. Normalerweise bekommst Du während einer Krankheit bis zu sechs Wochen lang weiterhin Dein Taschengeld und Deine Sachleistungen. Aber das gilt nicht, wenn Dein Dienst vorbei ist. Wenn du im Urlaub krank wirst und eine Krankmeldung vorzeigst, bekommst du den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt.
Kündigung
Um Kündigungen zu vermeiden, solltest Du dem Träger (Landesverband der Lebenshilfe) bzw. Deiner Seminarleitung Bescheid sagen, wenn es Probleme gibt oder Du etwas brauchst. Wenn es doch zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung kommt, sollte ein Gespräch zwischen Dir, Deiner Einsatzstelle und dem*der zuständigen Bildungsreferent*in (oder Deiner Seminarleitung) stattfinden, um alles zu klären. Die Zeiten, in denen Du im Freiwilligendienst kündigen kannst, stehen in der Freiwilligendienst-Vereinbarung, die Du unterschrieben hast.
Im FSJ gelten die ersten drei Monate Deines Freiwilligendienstes als Probezeit.
Im BFD gelten die ersten sechs Wochen Deines Freiwilligendienstes als Probezeit. In der Probezeit kann Deine Einsatzstelle vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ohne besondere Gründe verlangen, Dich zu kündigen.
Während der Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei (von Dir, Deiner Einsatzstelle und dem Landesverband) mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Ordentliche Kündigung: Nach der Probezeit können die Vertragsparteien innerhalb von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Monats aus einem wichtigen Grund kündigen. Die Kündigung muss schriftlich sein.
Für BFD: Wenn die Einsatzstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt eine reguläre Kündigung möchte, muss sie dies dem Bundesamt rechtzeitig mitteilen. Das ist wichtig, damit die Prüfung und das Versenden des Kündigungsschreibens rechtzeitig passieren können.
Außerordentliche Kündigung (fristlos): Nach der Probezeit kann die Vereinbarung aus einem wichtigen Grund sofort (ohne Frist) von jedem Vertragspartner gekündigt werden.
Für BFD: Das Bundesamt oder Du können im BFD kündigen. Wenn die Einsatzstelle fristlos kündigen möchte, muss sie dem Bundesamt schriftlich und genau mitteilen, warum sie das tut.
Auflösung der Vereinbarung: Die Vereinbarung kann jederzeit aufgelöst werden, wenn alle Vertragspartner damit einverstanden sind oder wenn es einen wichtigen Grund gibt, zum Beispiel wenn Du einen Studien- oder Ausbildungsplatz bekommst.
M
Medikamentengabe
Nur ausgebildete Fachleute dürfen medizinische Behandlungen durchführen, wie zum Beispiel das Geben von Medikamenten. Du als Freiwillige*r darfst solche Behandlungen nicht machen, weil es gesetzlich verboten ist. Wenn Du es trotzdem tust, kannst Du ggf. rechtliche Probleme bekommen.
Meldepflicht
Wenn Du für Deinen Freiwilligendienst umziehst, musst Du das innerhalb einer Woche beim zuständigen Einwohnermeldeamt melden. Du musst Deine neue Adresse auch Deiner Einsatzstelle und Deiner Seminarleitung/dem Träger (Landesverband der Lebenshilfe) melden.
Minusstunden
Die Arbeitszeiten im Freiwilligendienst werden von Deiner Einsatzstelle bzw. Deiner Anleitung geplant. Wenn Du weniger arbeitest als geplant, musst Du die fehlende Zeit in den nächsten Monaten nachholen. Wenn die Einsatzstelle die Zeit nicht richtig plant und Du sie bis zum Vertragsende nicht nachholst, verfällt die fehlende Zeit. Aber Du musst bereit sein, die fehlende Zeit nachzuholen und Dich nicht dagegen weigern.
Mutterschutz
Wenn eine Freiwillige schwanger wird, gelten für sie ähnliche Regeln wie für normale Arbeitnehmerinnen. Das Mutterschutzgesetz tritt dann in Kraft. Das bedeutet, dass sie besonderen Schutz vor Kündigungen hat und dass der Arbeitsplatz so gestaltet wird, dass es für sie sicher ist. Außerdem haben schwangere Freiwillige Recht auf Unterstützung während der Schwangerschaft, wie zum Beispiel Gehalt, wenn sie nicht arbeiten dürfen (Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot), und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn sie nicht arbeiten können.
N
Nebentätigkeit
Im Freiwilligendienst wird mindestens die halbe Arbeitskraft der Einsatzstelle zur Verfügung gestellt. Wenn Du einen Nebenjob machen möchtest, musst Du das vorher mit Deiner Einsatzstelle besprechen und erlauben lassen. Du musst außerdem sowohl Deine Einsatzstelle als auch den Träger (Landesverband der Lebenshilfe) über Deinen Nebenjob informieren.
P
Pädagogische Begleitung
Der Träger (Landesverband der Lebenshilfe) ist für die pädagogische Begleitung zuständig. Zur pädagogischen Begleitung gehört zum Beispiel Beratung, Reflexion und die Seminararbeit (→ Bildungstage / Seminare). Die pädagogische Begleitung hat das Ziel, Dich auf Deinen Einsatz vorzubereiten, Dir zu helfen Erfahrungen zu teilen und darüber reden zu können. Die Begleitung hilft auch dabei, soziale Fähigkeiten zu lernen, mit Menschen aus verschiedenen Kulturen umzugehen und Verantwortung für die Gesellschaft und die Umwelt zu übernehmen. Ein weiterer Teil der pädagogischen Begleitung durch den Träger (Landesverband der Lebenshilfe) sind Einsatzstellenbesuche (→ Einsatzstellenbesuche).
Partizipation
Während Deines Freiwilligendienstes ist es wichtig, dass Du mitmachst und Verantwortung übernimmst. Auf den Seminaren ist es Dir erlaubt und sogar erwünscht, Themen vorzuschlagen, die Du interessant findest. Du kannst auch mitentscheiden, worüber gesprochen wird und wie die Seminare gestaltet werden.
Pflegeversicherung
Du wirst grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).
Praktikum
Der Freiwilligendienst wird bei einigen sozialen Ausbildungen als Vorpraktikum anerkannt. Nähere Informationen bekommst Du bei den einzelnen Ausbildungsstätten.
Probezeit
R
Rentenversicherung (gesetzlich)
Während Deines Freiwilligendienstes gilt grundsätzlich die Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet: Du musst in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dadurch bekommst Du später eine Rente. Alle Freiwilligen müssen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Deine Einsatzstelle regelt die Abgaben für Dich.
Das gilt sowohl für jüngere Freiwillige als auch für Senior*innen, die noch keine Altersrente bekommen, oder für diejenigen, die in Altersteilrente oder Erwerbsminderungsrente sind. Wenn Freiwillige bereits eine volle Altersrente bekommen – egal ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze – müssen sie keine Beiträge zahlen, weil sie dann von der Versicherungspflicht befreit sind.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen normalerweise für alle Freiwilligen abgeführt werden. Bei Freiwilligen im BFD über 27 Jahren, die das Alter für die normale Altersrente erreicht haben, muss die Einsatzstelle den Arbeitgeberanteil übernehmen.
Rundfunkbeitragspflicht
Auch wenn Du Freiwillige*r bist, musst Du während Deines Dienstes den Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ-Gebühr) bezahlen. Wenn Du aber bei Deinen Eltern wohnst oder in einer Wohngemeinschaft lebst, musst Du für jede Wohnung nur einen Antrag stellen oder sicherstellen, dass einer gestellt wurde.
S
Schichtdienst
Es ist möglich, dass man als Freiwillige*r im Schichtdienst eingesetzt wird. Bei Freiwilligen unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Der Freiwilligendienst ist ein freiwilliger, unentgeltlicher Dienst. Deshalb darfst Du Deine Freizeitwünsche gegenüber Deiner Einsatzstelle äußern, wenn Du bspw. an Vereinsaktivitäten oder Familienfeiern teilnehmen möchtest. Es sollte eine gemeinsame Lösung gefunden werden. Das Arbeiten in Nachtdiensten ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen und nach Absprache mit dem Träger (Landesverband der Lebenshilfe) ist es möglich, Nachtschichten zu machen, aber nur nach persönlicher Vereinbarung.
Schweigepflicht
Wie für alle Mitarbeitenden einer Einrichtung, hast auch Du als Freiwillige*r die Schweigepflicht zu beachten. Du darfst keine persönlichen Daten und Informationen der Betreuten nach außen tragen, auch nicht nach dem Ende Deines Freiwilligendienstes. Die Einsatzstelle ist dazu verpflichtet, Dich zu Beginn des Freiwilligendienstes über die Schweigepflicht zu informieren.
Seminarregeln
Vor jedem Seminar sprechen wir mit den Freiwilligen über die Regeln für das Seminar. Diese Regeln werden zusammen mit den Freiwilligen während des Seminars entwickelt und vom Träger (Landesverband der Lebenshilfe) ergänzt. Die Orte, an denen die Seminare stattfinden, haben auch eigene Regeln, die wir beachten müssen.
Die Seminareinheiten, einschließlich der An- und Abreise, zählen als Arbeitszeit. Deine Einsatzstelle rechnet diese Stunden wie einen normalen Arbeitstag. Die Übernachtungen auf Seminar sind verpflichtend und Du darfst keinen Urlaub während der Seminarzeit nehmen. Wenn Du krank bist und deshalb nicht am Seminar teilnehmen kannst, musst Du Dich am ersten Tag der Krankheit telefonisch beim Träger (Landesverband der Lebenshilfe) oder bei Deiner Seminarleitung krankmelden. Die Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) muss sofort am ersten Krankheitstag beim Träger eingereicht werden. Bei Deiner Einsatzstelle musst Du eine Kopie Deiner Krankmeldung abgeben.
Während der Seminare ist Alkohol trinken nicht erlaubt. In der Freizeit im Seminar können die Freiwilligen angemessen Alkohol trinken, sofern das Mindestalter dafür erreicht ist. Stärkere Alkoholika und starke Mix-Getränke sind generell verboten.
Drogen jeglicher Art sind streng verboten! Das gilt für alle.
Freiwillige unter 18 Jahren müssen sich auch an das Jugendschutzgesetz halten. Wenn Freiwillige das Seminar-Gelände verlassen, müssen sie der Seminarleitung Bescheid sagen. Das ist wichtig, damit diese im Gefahrenfall wissen, wo sich die Freiwilligen befinden. Wenn Du gegen diese Regeln verstößt, kann das dazu führen, dass Du vom Seminar ausgeschlossen wirst, die Bildungstage nicht anerkannt werden, eine Abmahnung ausgesprochen wird oder sogar eine Kündigung erfolgt.
Seminarunterlagen
Wenn Dein Freiwilligendienst beginnt, bekommst Du eine E-Mail mit allen wichtigen Informationen zu deinem Freiwilligendienst. In der E-Mail stehen zum Beispiel die Kontaktdaten von Deiner Seminarleitung, die auch Deine Ansprechperson beim Träger (Landesverband der Lebenshilfe) ist. Deine Seminartermine erhältst du je nach Start deines Freiwilligendienstes am Willkommenstag oder ebenfalls in einer E-Mail.
Sozialversicherungsbeiträge
Du bist während Deines Freiwilligendienstes in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung versichert. Deine Einsatzstelle übernimmt die Beiträge zu diesen Versicherungen (sowohl der Anteil des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmer). Die Geldbeträge, die Du als Taschengeld, Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss oder Sachleistungen erhältst, sind Bezüge. Diese Bezüge sind wichtig, um die Beiträge für die Sozialversicherung zu berechnen. Obwohl die Geldbeträge, die die Freiwilligen bekommen, manchmal unter der Grenze für die Versicherungspflicht liegen, müssen sie trotzdem versichert sein, so sagt es das Gesetz.
Wenn jemand nach einer regulären Arbeit einen Freiwilligendienst macht, wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage des monatlichen Bezugswerts berechnet. Zum Beispiel gilt das, wenn jemand nach der Schule für einen kurzen Zeitraum eine Arbeit hat, bevor er den Freiwilligendienst beginnt. Wenn jedoch zwischen der Arbeit und dem Freiwilligendienst vier Wochen vergehen, gilt das nicht. Geringfügige Beschäftigungen (Minijob) zwischen Schulabschluss und Freiwilligendienst unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
Wichtiger Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass es zur Anrechnung der Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf andere Leistungen bzw. Ansprüche kommen kann. Wenn Du zum Beispiel bereits eine Rente erhältst, ist es gut, sich bei der Rentenkasse zu informieren, ob und wie die Bundesfreiwilligendienst-Leistungen auf Deine Rente wirken könnten.
Studium
Wenn Du Dich für ein Studium an einer Universität oder Hochschule bewirbst, kann Dein Freiwilligendienst, als Wartesemester oder Praktikum angerechnet werden. Das bedeutet, dass Du möglicherweise weniger lange auf die Zulassung warten musst oder dass Deine Studienzeit verkürzt wird. Wie genau das funktioniert, hängt von den Regeln der jeweiligen Studiengänge ab, für die Du dich interessierst. Du kannst bei der Hochschule nachfragen, ob und wie Dein Freiwilligendienst anerkannt wird. Wenn Du eine Bestätigung über Deinen Freiwilligendienst für Deine Bewerbung bei der Hochschule benötigst, kann der Träger (Landesverband der Lebenshilfe) Dir eine solche Bestätigung auf Anfrage ausstellen.
T
Taschengeld
Der Freiwilligendienst ist eine freiwillige Arbeit, für die Du kein Geld bekommst. Stattdessen erhältst Du jeden Monat eine kleine finanzielle Unterstützung, die Taschengeld genannt wird. Dieses Taschengeld wird ähnlich wie ein Gehalt behandelt, wenn es um Steuern geht. Es gibt eine bestimmte Höchstgrenze, die festlegt, wie viel Taschengeld Du erhalten kannst. Das Taschengeld ist angemessen, solange es nicht mehr als 6 % des Betrags ist, der für die allgemeine Rentenversicherung als Beitragsgrenze gilt (§ 159 SGB VI; § 2 Abs. 1 Satz 3 JFDG). Die genaue Höhe des Taschengeldes wird mit der Einsatzstelle vereinbart, bei der Du Deinen Freiwilligendienst machst.
Teilzeit
Du hast die Möglichkeit, im FSJ und BFD nach Absprache mit deiner Einsatzstelle und dem Landesverband als Träger auch in Teilzeit zu arbeiten. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht jedoch nicht, und du musst mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dein Taschengeld wird entsprechend gekürzt, aber die Anzahl der Bildungstage bleibt gleich. Beim Programm “FSJ an Schulen” des Kultusministeriums gilt diese Regelung nicht – hier musst du in Vollzeit arbeiten.
Bitte kläre unbedingt im Voraus mit deiner Hochschule oder dem Ausbildungsträger, ob dein Dienst für die Fachhochschulreife oder als Praktikum für Ausbildungen angerechnet werden kann.
Träger
Der Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. (LVLH) ist Träger der Freiwilligendienste für Mitgliedsorganisationen (Lebenshilfe-Einrichtungen) in Baden-Württemberg. Der Landesverband ist für die Durchführung der Seminare und die pädagogische Begleitung zuständig. Das bedeutet: die Seminarleitungen gehen mit Dir auf Seminar. Zusätzlich bekommst Du ein bis zwei Mal in Deinem Freiwilligendienst Besuch in Deiner Einsatzstelle.
Überstunden
Im Freiwilligendienst kannst Du Überstunden nicht in Geld ausgezahlt bekommen. Stattdessen bekommst Du freie Zeit als Ausgleich für die zusätzlichen Stunden, die Du gearbeitet hast.
U
Unfallversicherung
Urlaub
Dein Recht auf Urlaub ist im Vertrag festgelegt. Wenn Du über 18 Jahre alt bist und den Dienst für zwölf Monate machst, hast Du Anspruch auf mindestens 26 Werktage Erholungsurlaub. Werktage sind alle Tage außer Sonntagen und Feiertagen. Empfohlen sind 30 Urlaubstage bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit oder mindestens den gleichen Urlaubsanspruch wie die Fachkräfte vor Ort. Du musst mindestens zwei Wochen hintereinander Urlaub haben, um dich zu erholen. Wenn Dein Freiwilligendienst weniger als 12 Monate dauert, wird Dein Urlaubsanspruch jeden Monat um 1/12 des Jahresurlaubs gekürzt.
Wichtiger Hinweis:
Wenn Du unter 18 Jahre alt bist, hängt die Anzahl Deiner Urlaubstage im Freiwilligendienst vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ab.
- Mindestens 30 Werktage, wenn Du zu Beginn des Jahres noch nicht 16 Jahre alt bist.
- Mindestens 27 Werktage, wenn Du zu Beginn des Jahres noch nicht 17 Jahre alt bist.
- Mindestens 25 Werktage, wenn Du zu Beginn des Jahres noch nicht 18 Jahre alt bist.
(Das kannst Du auch hier nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__19.html)
Wenn die Anzahl Deiner Urlaubstage im Arbeitsvertrag in Arbeitstagen steht (nicht Werktagen), musst Du sie umrechnen. Zum Beispiel 30 Werktage entsprechen 25 Arbeitstagen und 27 Werktage entsprechen 23 Arbeitstagen. Während der Seminare kannst Du keinen Urlaub nehmen.
V
Verantwortung
Während Deines Freiwilligendienstes übernimmst Du nur Aufgaben, die auch von Hilfskräften erledigt werden können. Du trägst nicht die Verantwortung einer ausgebildeten Fachkraft. Übernimm nur Verantwortung für Aufgaben, die Du Dir selbst zutraust. Bitte sprich das mit Deiner Anleitung oder anderen Fachkräften ab.
Vereinbarung
Vor Beginn Deines Freiwilligendienstes wird eine Vereinbarung abgeschlossen.
Im FSJ handelt es sich nach § 11 Abs. 2 JFDG um eine gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Träger (Landesverband der Lebenshilfe), Deiner Einsatzstelle und Dir. Es handelt sich somit um einen Dreiecksvertrag, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden. Die Vereinbarung enthält die gesetzlichen Vorgaben sowie spezielle Regeln des Trägers.
Im BFD machen der Bund (durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) und Du eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung legt fest, was Du und der Bund während des Dienstes tun müssen. Die Regeln kommen aus dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und aus individuellen Vereinbarungen. Du findest das Formular für die Vereinbarung auf www.bundesfreiwilligendienst.de. Es gibt auch noch spezielle Regeln des Trägers, die in der Vereinbarung stehen.
Verlängerung
→ Dauer
W
Waisenrente
Während des Freiwilligendienstes hast Du normalerweise Anspruch auf Waisenrente (das ist Geld für Kinder, deren Eltern gestorben sind), entweder als Halbwaisenrente oder als Vollwaisenrente. Das gilt, wenn die Bedingungen nach § 48 SGB VI erfüllt sind.
Wechsel
Wenn Du Deinen Einsatzort oder Deine Einsatzstelle wechseln möchtest, musst Du zuerst mit dem Träger (Landesverband der Lebenshilfe) sprechen und ihm Bescheid geben. Bevor Du wechselst, brauchst Du einen Auflösungsvertrag, dass Du die alte Stelle verlässt oder eine Kündigung und einen neuen Vertrag für die neue Einsatzstelle.
Wochenenddienst
Die Freiwilligen haben normalerweise alle 14 Tage ein freies Wochenende. Wenn es wichtige Gründe gibt und alle - die Freiwilligen, der Träger und die Einsatzstelle - einverstanden sind, kann man sich darauf einigen von der Regelung abzuweichen. Dabei dürfen die Freiwilligen nicht schlechter behandelt werden als andere Mitarbeitende. Die Dienste an Wochenenden können nach den üblichen Arbeitsplänen gemacht werden. Wenn jemand unter 18 Jahren ist, müssen die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden.
Wohngeld
Wenn Du einen Freiwilligendienst machst, kannst Du möglicherweise Wohngeld beantragen. Ob Du Wohngeld bekommst oder nicht, hängt unter anderem von Deiner Miete und Deinem Einkommen ab. Du kannst einen Antrag stellen, wenn Du wegen des Freiwilligendienstes umziehen musst, aber die Einsatzstelle Dir keine Unterkunft bietet. Die Stelle, bei der Du den Antrag stellst, ist die Wohngeldbehörde in der Stadt oder Gemeinde, in der Du jetzt wohnst. In Deinem Antrag musst Du deutlich machen, dass Deine neue Wohnung Dein Hauptwohnsitz ist.
Z
Zentralstelle
Der Landesverband als Träger ist der Zentralstelle, dem Paritätischen Gesamtverband Berlin (DPWV), zugeordnet. Die Zentralstelle ist das Bindeglied zwischen dem Bundesamt/Bundesministerium und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Die Zentralstelle stellt sicher, dass die Träger und Einsatzstellen, die zu ihr gehören, den Freiwilligendienst ordnungsgemäß durchführen.
Zeugnis
Nachdem der Freiwilligendienst beendet ist, erhältst Du von Deiner Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält Informationen über die Art und Dauer Deines Freiwilligendienstes sowie über Deine Leistungen und Dein Verhalten während dieser Zeit. Es werden auch die berufsqualifizierenden Aspekte Deines Freiwilligen Sozialen Jahres darin festgehalten. Zusätzlich erhältst Du vom Träger eine Bescheinigung (→ Bescheinigung) über Deine geleistete Dienstzeit nach Abschluss des Dienstes.
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